Eingabehilfen öffnen
Zum Hauptinhalt springen

Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen


Abrechnung & Kosten

Zur Übersicht

Wann und in welcher Höhe werden Abschlagszahlungen für die Verbrauchsgebühren erhoben?

Die Verbrauchsgebührenabrechnung erfolgt durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe.

Es sind insgesamt vier Zahlungen im Jahr für die Verbrauchsgebühren angesetzt. Davon drei Vorauszahlungen sowieso eine Schlusszahlung.

Die Vorauszahlungen sind jährlich zum 15.01., 15.04., 15.07. fällig.

Die Schlusszahlung ist mit der Jahresabrechnung im Herbst zur Zahlung fällig (Fälligkeit ca. November/Anfang Dezember).

Stichtag zur Abrechnung ist der 30.09. eines Jahres.

Unser Abrechnungszeitraum erstreckt sich jeweils vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres.

Die Höhe der Vorauszahlungen wird anhand ihres Vorjahresverbrauchs festgesetzt.

Warum erhalte ich meine Abrechnung über Abwassergebühren vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe?
Relevant für Bürgerinnen und Bürger aus dem Ortsteil Poikam

Die Abwassergebühren werden im Auftrag des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach-Teugn vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe abgerechnet. Grundlage hierfür ist eine Zweckvereinbarung zwischen beiden Verbänden.

Die Zuständigkeit für Frischwasser in Poikam obliegt dem WZV Viehhausen-Bergmatting. Ihre Abrechnung für Wassergebühren erhalten Sie daher weiterhin vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Viehhausen-Bergmattinger Gruppe. https://www.wasserwerk-alling.de/

Kann ich eine zusätzliche Abrechnung zum 31.12. erhalten?

Nein, unser Abrechnungszeitraum ist vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres.

Eine davon abweichende Abrechnung z. B. für Mieter zum 31.12. müssen Sie selbst erstellen.

Eine elektronische Zählerablesung findet nur zum 30.09. statt. Zählerstände zu anderen Daten sind eigenständig abzulesen.

Wie setzt sich die Niederschlags-wassergebühr zusammen?

Die Niederschlagswassergebühr wird gem. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach-Teugn nach der bebauten und befestigten Fläche erhoben, von der aus Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird oder abfließt. Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr für das jeweilige Grundstück ist die sog. reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Anwesen geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird.

Zur Ermittlung des Gebietsabflussbeiwertes wurde das Gemeindegebiet anhand von Luftbildaufnahmen nach dem Grad der Versiegelung bzw. Befestigung der Flächen unterteilt. Daraufhin wurden Durchschnittswerte, die sog. Gebietsabflussbeiwerte, festgelegt. Der Gebietsabflussbeiwert gibt somit den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an.

Wurde Ihr Wohngebiet z.B. mit dem Faktor 0,45 veranschlagt, gehen wir von einer Versiegelung Ihres Grundstückes von 45 % aus. Es wird also nicht für jedes Grundstück eine genaue m² - Zahl an versiegelten bzw. befestigten Flächen ermittelt, sondern die Flächenberechnung erfolgt gebietsartbezogen pauschaliert, was von der Rechtsprechung auch anerkannt wird.

Was gilt es bei Regenwasser-nutzungsanlagen zu beachten?

Im Bemühen um einen sparsamen Umgang mit Trinkwasser möchte eine zunehmende Zahl von Hauseigentümern eigene Regenwassernutzungsanlagen errichten und das aufgefangene Wasser insbesondere für die Toilettenspülung verwenden. Grundsätzlich begrüßen der Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe (WZV) bzw. der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach-Teugn (AZV) alle Maßnahmen, die einem sparsamen Gebrauch des Trinkwassers dienen.

Gesammeltes Niederschlagswasser darf dabei ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Grundsätzlich ist bei der Anwendung des so genannten Frischwassermaßstabs bei der Einleitungsgebühr der Abwassermenge im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des AZV auch die dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge hinzuzurechnen.

  • Die Eigengewinnungsanlage ist unter Beachtung der Vorschriften der Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
  • Verbindungen zwischen den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage dürfen nicht hergestellt werden.
  • Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführungen nach DIN 1988, Teil 4 Nr. 4.2.1).
  • Grundstückseigentümer und Betreiber der Eigengewinnungsanlage haften gegenüber dem WZV für verschuldete Schäden an der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.

Wie setzt sich die Niederschlagswassergebühr zusammen?

Die Niederschlagswassergebühr wird gem. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach-Teugn nach der bebauten und befestigten Fläche erhoben, von der aus Niederschlagswasser in den Kanal eingeleitet wird oder abfließt. Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr für das jeweilige Grundstück ist die sog. reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Anwesen geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird.

Zur Ermittlung des Gebietsabflussbeiwertes wurde das Gemeindegebiet anhand von Luftbildaufnahmen nach dem Grad der Versiegelung bzw. Befestigung der Flächen unterteilt. Daraufhin wurden Durchschnittswerte, die sog. Gebietsabflussbeiwerte, festgelegt. Der Gebietsabflussbeiwert gibt somit den durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an.

Wurde Ihr Wohngebiet z.B. mit dem Faktor 0,45 veranschlagt, gehen wir von einer Versiegelung Ihres Grundstückes von 45 % aus. Es wird also nicht für jedes Grundstück eine genaue m² - Zahl an versiegelten bzw. befestigten Flächen ermittelt, sondern die Flächenberechnung erfolgt gebietsartbezogen pauschaliert, was von der Rechtsprechung auch anerkannt wird.

Was gilt es bei Regennutzungsanlagen zu beachten?

Im Bemühen um einen sparsamen Umgang mit Trinkwasser möchte eine zunehmende Zahl von Hauseigentümern eigene Regenwassernutzungsanlagen errichten und das aufgefangene Wasser insbesondere für die Toilettenspülung verwenden. Grundsätzlich begrüßen der Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe (WZV) bzw. der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach-Teugn (AZV) alle Maßnahmen, die einem sparsamen Gebrauch des Trinkwassers dienen.

Gesammeltes Niederschlagswasser darf dabei ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung verwendet werden. Grundsätzlich ist bei der Anwendung des so genannten Frischwassermaßstabs bei der Einleitungsgebühr der Abwassermenge im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des AZV auch die dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge hinzuzurechnen.

  • Die Eigengewinnungsanlage ist unter Beachtung der Vorschriften der Wasserabgabesatzung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
  • Verbindungen zwischen den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage dürfen nicht hergestellt werden.
  • Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführungen nach DIN 1988, Teil 4 Nr. 4.2.1).
  • Grundstückseigentümer und Betreiber der Eigengewinnungsanlage haften gegenüber dem WZV für verschuldete Schäden an der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung.


Abzugzähler

Zur Übersicht

Was ist vor der Installation eines Gartenwasserzählers zu beachten?

Wenn Sie Ihren Garten mit Trinkwasser bewässern, haben Sie die Möglichkeit die verbrauchte Wassermenge über einen Gartenwasserzähler zu messen. Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Hinweise:

  1. Beschaffung und Einbau des Zählers
  • Den Gartenwasserzähler müssen Sie selbst besorgen – z. B. im Baumarkt, im Sanitärfachhandel oder über Ihren Hausinstallateur.
  • Der Gartenwasserzähler ist von Ihrem Hausinstallateur fest an den Leitungen im Haus, nach dem Hauptwasserzähler zu verbauen.
  • Ein Zähler im Außenbereich oder ein mobiler Zähler wird von uns nicht geduldet!
  1. Antrag auf Abnahme
  • Den Antrag zur Genehmigung und Abnahme des Gartenwasserzählers finden Sie im Downloadbereich. Der Antrag ist vor der Installation des Zählers beim Zweckverband zur Wasserversorgung der Bad Abbacher Gruppe zu stellen.

Für den Ortsteil Poikam: Der Antrag ist beim Zweckverband zur Wasserversorgung Viehhausen-Bergmatting zu stellen.

  • Wichtig: Geben Sie unbedingt eine Telefonnummer an – wir kontaktieren Sie, um den Einbau zu genehmigen und anschließend einen Termin zur Abnahme zu vereinbaren.
  • Erst nach offizieller Abnahme durch unseren technischen Mitarbeiter kann der Zähler in der Abrechnung berücksichtigt werden.
  • Die Abnahmegebühr beträgt laut Kostensatzung des Wasserzweckverbands 30,00 € netto.
  1. Abrechnung & Gebührenbefreiung
  • Es ist zu beachten, dass Sie erst ab dem 13 m³ Verbrauch von den Abwassergebühren befreit sind. Das bedeutet, für das über einen Gartenzähler verbrauchte Frischwasser bezahlen Sie immer 12 m³ Wasser- und Abwassergebühren, und ab dem 13 m³ Verbrauch ist die über den Gartenwasserzähler gemessene Menge von den Abwassergebühren befreit. Eine Grundgebühr fällt für einen Gartenwasserzähler nicht an.
  1. Poolbefüllung über einen Gartenwasserzähler

Eine Poolbefüllung über einen Gartenzähler ist unzulässig!

Die Befüllung von Pools oder Schwimmbecken über den Gartenwasserzähler ist nicht zulässig, da es sich hierbei um Schmutzwasser handelt, welches gebührenpflichtig in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Darunter fallen auch Aufstellpools.

Durch das Versickern von Poolwasser in den Untergrund kann das Oberflächen- bzw. Grundwasser nachteilig beeinflusst werden. Dies kann als Gewässerverunreinigung i. S. d. § 324 Strafgesetzbuch geahndet werden.

  1. Jahresabrechnung und Zählerstandsmeldung
  • Die jährliche Verbrauchsgebührenabrechnung findet immer zum Stichtag 30.09. eines Jahres statt.
  • Nach erfolgter Abnahme wird der Zähler in unserem Abrechnungssystem erfasst und bei der Jahresabrechnung berücksichtigt.
  • Sie erhalten jährlich im September eine Zählerablesekarte.
  • Beachten Sie, dass Sie bei einem Gartenzähler in der Meldepflicht sind. Ohne rechtzeitige Meldung kann der Zähler nicht berücksichtigt werden und wird automatisch und dauerhaft aus dem Abrechnungssystem entfernt.
    Eine Schätzung des Zählerstandes ist hier nicht möglich.
  1. Eichfrist beachten
  • Bitte kontrollieren Sie regelmäßig das Eichjahr Ihres Gartenwasserzählers.
  • Die Eichfrist beträgt grundsätzlich 6 Jahre.
  • Nur geeichte Zähler werden vom Zweckverband anerkannt und für die Abrechnung zugelassen.

❗Zusammengefasst:

  • Nur fest im Haus installierte Zähler nach der Hauptwasseruhr, sind zulässig.
  • Abnahme vor Abrechnung notwendig.
  • Meldepflicht für Zählerstände jedes Jahr!
  • Keine Poolbefüllung über Gartenzähler erlaubt.
  • Die Eichfrist beträgt 6 Jahre.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was ist bei der Befüllung und Entleerung von Swimming-Pools zu beachten?

Wir weisen darauf hin, dass eine Poolbefüllung über den Hauptwasserzähler zu erfolgen hat. Die Befüllung über einen Abzugszähler (z. B. Gartenwasserzähler) ist nicht zulässig. Darunter fallen auch Aufstellpools.

Bei einer durch den Schwimmbadtechniker empfohlenen Schnellbefüllung, bieten wir Ihnen, sofern es die Gegebenheiten vor Ort zulassen, eine Befüllung über einen Hydranten an. Dafür ist beim Wasserzweckverband ein Antrag zu stellen – diesen finden Sie im Download Bereich. Ein Hydrantenzähler und ein Standrohr wird vom Wasserzweckverband gestellt. Einen Schlauch und evtl. weiteres benötigtes Material sind vom Abnehmer selbst zu beschaffen.

Pool- bzw. Schwimmbadwasser gilt als Schmutzwasser und muss somit vollständig gebührenpflichtig in den Kanal eingeleitet werden. Das Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch) nachteilig verändert. Dies gilt auch völlig unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Daher ist eine Versickerung von Poolwasser in den Untergrund nicht zulässig.

Es ist zwar das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, nicht dagegen das Einleiten von gebrauchtem Schwimmbadwasser auf dem Grundstück erlaubnisfrei. Vielmehr unterliegt gebrauchtes Schwimmbadwasser dem Anschluss- und Benutzungszwang. Die wasserrechtliche Genehmigung einer Versickerung wird – sofern ein Anschluss rechtlich und tatsächlich möglich ist – nicht erteilt werden können, weil das öffentliche Interesse an einem möglichst flächendeckenden Anschluss an die Kanalisation überwiegt. Deshalb unterliegen auch rechtswidrig versickerte Abwassermengen der Schmutzwassergebühr. Poolwasser darf also nicht versickert werden, sondern muss in den Kanal geleitet werden.



Formelles

Zur Übersicht

Was gilt es beim Eigentümerwechsel zu beachten?

Im Falle eines Eigentümerwechsels benötigen wir folgende Daten:

  • Verbrauchstelle / Objektbezeichnung mit Straße, Hausnummer und Ort
  • Datum der Übergabe
  • Wasserzählerstand des Hauptwasserzählers am Übergabetag
  • Sofern vorhanden: Wasserzählerstand des Abzugszählers (z. B. Gartenwasserzähler) am Übergabetag
  • Name und neue Anschrift des bisherigen Eigentümers sowie die Finanzadresse
  • Name und Anschrift des neuen Eigentümers
  • Anzahl der in der Verbrauchsstelle wohnenden Personen
  • Telefonnummer / E-Mail für evtl. Rückfragen

Übermitteln Sie uns die Daten gerne über das Formular im Downloadbereich / Allgemeines.

Welche Planunterlagen kann ich anfordern?

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den Plänen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, das erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus darf aufgrund von Erdbewegungen, auf die das Versorgungsunternehmen keinen Einfluss hat, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtung o.a.) festzustellen. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer aktuelle Pläne vor Ort liegen. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen des Wasserzweckverbands bzw. des Abwasserzweckverbands, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen gerechnet werden muss, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus dem Plan ist nicht zulässig. Außer Betrieb befindliche Leitungen sind in den Plänen nicht dargestellt, können u.U. in der Örtlichkeit vorhanden sein.

Wir empfehlen außerdem eine Einweisung vor Ort. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt mit uns auf.



Hausanschluss

Zur Übersicht

Wer legt die Leitungsführung für den Hausanschluss fest?

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Bad Abbach-Teugn bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist.


Sind noch Fragen offen?